Satzung des Fördervereins Caucasian Chamber Orchestra e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Caucasian Chamber Orchestra e.V."<7li>
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ibbenbüren und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; ab Eintragung trägt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziele des Vereins sind die ideelle sowie materielle Förderung des Caucasian Chamber Orchestra und die Förderung internationaler Beziehungen zwischen dem Caucasian Chamber Orchestra und Orchestern, Musikschaffenden und kulturellen Gruppen im Kaukasus und Europa zum Zwecke der internationalen Völkerverständigung sowie des Austausches musikalischer und kultureller Erfahrungen.
  2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch Information der Öffentlichkeit, durch Organisation von Konzerten und öffentlichen Auftritten, durch die Einwerbung von Spendengeldern.

§ 3 Steuerbegünstigung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, er ist parteipolitisch und religiös neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sowie sonstige Vereinigungen des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand.
  3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe des jährlich zu zahlenden Mindestbeitrags regelt.
  2. Mitglieder, die mindestens das Zehnfache des für sie geltenden Jahresbeitrages entrichten, erhalten die Ehrenbezeichnung eines Stifters. Sie lösen damit alle weiteren Beitragsleistungen für dauernd ab.
  3. Die jährlichen Beitragsleistungen sind bis spätestens 31.03. jedes Jahres, für neu eintretende Mitglieder innerhalb eines Monats nach Eintritt fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden rückständige Beitragsleistungen mittels Nachnahme erhoben. Bei Eintritt während eines Geschäftsjahrs werden die Beitragsleistungen für das gesamte Geschäftsjahr erhoben.
  4. über den Mitgliedsbeitrag hinaus haben die Mitglieder die Möglichkeit, dem Verein Spenden zuzuwenden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand
    3. Kuratorium

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Wahl von drei Kassenprüferinnen und -Prüfern
    3. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    7. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  5. über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
    Ihm gehören an:
    • der/ die erste Vorsitzende,
    • der/ die stellvertretende Vorsitzende,
    • der / die Schriftführer/in,
    • der / die Schatzmeister/in,
    • sowie ein oder mehrere Beisitzerinnen oder Beisitzer, die vom amtierenden Vorstand einstimmig aus den Reihen der Mitglieder bestimmt werden
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl, sofern bei der Wahl nichts anderes bestimmt ist. Erstes Jahr ist das zurzeit ablaufende Geschäftsjahr. Ersatzwahlen gelten für die Amtsdauer der ersetzten Mitglieder.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister. Diese bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Als Vorstand im Sinne des. § 26 BGB gilt der Vorsitzende oder ein Stellvertreter jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  5. Der Vorstand hat die Leitung und Ordnung des "Förderverein Caucasian Chamber Orchestra e.V." aufrecht zu erhalten. Er besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er trifft die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Entscheidungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Der Vorstand ist ermächtigt festzusetzen, ob und für welche Aufwendungen Aktivitäten des "Förderverein Caucasian Chamber Orchestra e.V." durchgeführt werden.
  6. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 10 Kuratorium

  1. Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat oder Kuratorium gebildet werden. Der Beirat bzw. das Kuratorium soll aus nicht mehr als 10 Personen bestehen.
  2. Sie sollen geeignet sein, die Ziele des "Förderverein Caucasian Chamber Orchestra e.V." zu fördern. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie müssen keine Mitglieder des "Förderverein Caucasian Chamber Orchestra e.V." sein. Die Mitglieder des Kuratoriums wirken ehrenamtlich mit.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Förderverein des Johannes-Kepler-Gymnasiums e.V. oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigten Körperschaft, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
© 2015 Förderverein Caucasian Chamber Orchestra e.V.